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  Coronavirus: Hinweise für «Überbrückungskredite für KMUs», «vereinfachte Kurzarbeit» sowie «Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige».

Es besteht die Möglichkeiten, einfach an einen der Überbrückungskredite zu kommen, für den der Bund die Bürgschaft übernimmt. Das heisst, der Bund trägt das Risiko, was aber – und das ist wichtig – nicht bedeutet, dass der Bund dann auch darauf verzichtet. Nachfolgend finden Sie Hinweise, Infos und Links.

Unter dem Suchbegriff «Überbrückungskredite für KMU Antrag»finden Sie die Banken und Antragsformulare.

Die Angaben, die Sie dazu benötigen sind:

  • Unternehmens-Identifikations-Nr. (UID)
  • Bestehende Kreditlimiten, Institut und Betrag
  • Jahresumsatz (Abschluss 2018 sofern der Abschluss 2019 noch nicht erstellt ist
  • Anzahl Mitarbeitende

Einzureichende Unterlagen 

  • Aktueller Betreibungsauszug
    Handelsregisterauszug (sofern eintragungspflichtig)
  • Letzte zwei Jahresrechnungen, falls nicht vorhanden Steuererklärungen 
  • Informationen zu weiteren Bankbeziehungen / Krediten 

Den Antrag sollte sofort gestellt werden. Wird das Geld dann doch nicht benötigt, kann es immer noch zurückbezahlt werden. In der Regel wird ein Kredit in der Höhe von 10 Prozent des Jahresumsatzes ohne Wenn und Aber gewährt. Hier einige Punkte, die man trotzdem bedenken sollte, bevor nach einem vermeidlichen Rettungsschirm wie «Liquiditätshilfen für Unternehmen» gegriffen wird. Die Konsequenzen kommen nämlich erst nach der Krise.

Zuallererst sollten die «vereinfachten Kurzarbeit» und die«Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige» ausgeschöpft werden. Wer das noch nicht getan hat, sollte das jetzt sofort beantragt. Bei diesen Leistungen besteht keine Rückerstattungspflicht, also auch kein Unternehmerisches Risiko (Hier geht es zu den Antrags-Formularen der AHVund hier geht es zu arbeit.swiss mit den Meldestellen für Kurzarbeit).

Anders sieht es bei den Liquiditätshilfen in Form von«Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten für betroffene KMUs(Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) von den Banken aus.

Die Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF sollen von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Die Kreditbeträge bis zu 0,5 Millionen CHF dürften über 90 Prozent der von COVID betroffenen Unternehmen abdecken…. ABER:Im Gegensatz zum Aktienkapital muss Fremdkapital irgendwann zurückbezahlt werden (ob der Bund dann darauf verzichtet oder nicht, ist möglich, aber nicht sicher).

Drei Fragen:

  • Verkraftet das Unternehmen eine zusätzliche Schuldenlast – auch über die Krise hinaus?
  • Ist das Unternehmen im normalen Betrieb in der Lage, dem Kredit innert nützlicher Frist zurückzubezahlen?
  • Zerren die Verluste nicht nur das Eigenkapital, sondern auch das Fremdkapital auf?

Wichtig ist das deshalb: Für Juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaften) oder Genossenschaften ist die Überschuldung gesetzlich geregelt: sind diese überschuldet, haben die Verantwortlichen Organe das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2, Art. 764 Abs. 2, Art. 820 Abs. 1 sowie Art. 903 Abs. 2 und 4 OR). Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Bilanzverlust das gesamte Eigenkapital aufgezehrt und zudem das Fremdkapital erfasst hat. Die Benachrichtigung an das Gericht kann nur dann unterbleiben, wenn gewisse Gesellschaftsgläubigerinnen und -gläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter allen anderen Gesellschaftsgläubigerinnen und -gläubiger zurücktreten.

Benachrichtigung bedeutet konkret: Die Bilanz ist beim Bezirksgericht zu deponieren, in dessen Gerichtsbezirk der Sitz der Gesellschaft liegt (Art. 46 Abs. 2 SchKG).Für die anderen Kapitalgesellschaften und für die Genossenschaft gelten ähnliche Anforderungen.

Ergibt die Überprüfung der Zwischenbilanz, dass eine Überschuldung vorliegt, eröffnet das Gericht den Konkurs, damit der Betrieb nicht mit neuen Verlusten zum Schaden der Gläubigerinnen und Gläubiger weitergeführt wird (Art. 725a Abs. 1 OR und Art. 192 SchKG).

Zwar ist jetzt in der Notsituation alles ausgesetzt (Betreibungen, Konkurse etc.), doch nach der Krise wird das Wiedereinsetzten des «normalen Rechtsbetriebes» die Unternehmen einholen.

Juristische Personen haben also die Möglichkeit – hier wird ein Risiko zu einer Chance – die Bilanz zu deponieren. Im Idealfall gründen sie eine neue Gesellschaft und fahren weiter. Der Bund steht dann für den Kapitalverlust gerade. 

Härter trifft es die Selbständigen Einzelunternehmen, diese haften mit ihrem Privatvermögen und werden im Härtefall darüber hinaus in den Privatkonkurs gerissen.

Punkte die man beherzigen sollte:

  • Besprechen und planen sie den Einsatz eines «verbürgten COVID-Überbrückungskredites» unbedingt mit Ihrem Treuhänder und im Idealfall sogar mit einem Juristen, z.B. aus dem Bereich «Unternehmensrecht.»
  • Klären Sie Chancen und Risiken und wägen Sie diese ab.
  • Bei aller Dringlichkeit – bewahren Sie Ruhe und geben Sie sich für einen Entscheid die notwendige Zeit.

Weitere Infos der Swissbanking - Schweizerische Bankiersvereinigung SBVg hier.

 

Link: https://www.swissbanking.org/de/medien/themen/coro...