Als sich das Schwyzer Start-Up Unternehmen Dinnair entschloss, seine Tiefkühl-Spezialitäten im Offenverkauf anzubieten, wurde das offenkundig mit dem Lebensmittelamt bzw. mit dem Laboratorium der Urkantone abgeklärt. Die Kunden konnten sich im Fabrikeigenen Laden im aus dem Tiefkühler die Produkte – Momos, Capuns und Ravioli in selber mitgebrachte Gefässe füllen. Eine gute Sache, denn Lebensmittel im Offenverkauf liegen durchaus im Trend. Die Geschichte wurde mit einem Blick-Artikel 2021 an die gesellschaftliche Oberfläche gespült, als der Bund einschritt und den Offenverkauf wieder stoppte. 

 

Der Grund ist die für die Schweiz typische Überregulierung. Mit den Bilateralen Verträgen musste auch das Lebensmittelrecht an die EU angepasst werden. Allerdings wurde, obwohl es im EU-Lebensmittelrecht keine solche Regulierung gibt, der Offenverkauf von Tiergekühlten Lebensmitteln wie folgt geregelt: Im 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln steht in Art. 25 Tiefgefrieren Folgendes:

 4 Tiefgefrorene Lebensmittel müssen vorverpackt sein. Ausgenommen sind Roh- oder Zwischenprodukte, die zur industriellen oder gewerblichen Verarbeitung bestimmt sind.

Der Vorfall mit dem Unternehmen Dinnair hatte dann aber doch sein Gutes und zur Folge, dass der FDP-Nationalrat Andri Silberschmitd seinen Vorstoss, das zu ändern, von den Eidgenössischen Räten durchgewunken und in der Revision des Schweizer Lebensmittelrechts bzw.. der Lebensmittelrechtlichen Verordnung aufgenommen wurde.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 30. September 2022 die Vernehmlassung dazu eröffnet:

Tiefgekühlte Lebensmittel offen verkaufen
Der Einzelhandel soll künftig unverpackte, tiefgekühlte Lebensmittel offen verkaufen dürfen. Dadurch kann Verpackungsmaterial eingespart werden. Gleichwohl muss die Qualität so angebotener Lebensmittel geschützt werden. Wie auch bei anderen offen verkauften Lebensmitteln müssen die notwendigen Informationen den Konsumentinnen und Konsumenten schriftlich oder über eine andere Weise zur Verfügung gestellt werden.

Die Vernehmlassung endet am 31. Januar 2023. Über die Anpassungen entscheidet der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).