Wird einer von zwei Partnern (Ehe, Eingetragene Partnerschaft) urteilsunfähig, beispielsweise durch Herzinfarkt oder Hirnschlag, erhält die andere Person nach dem Gesetz das Vertretungsrecht für Handlungen die den Alltag betreffen (vgl. ZGB, Art. 374 ff). Dazu gehören das Verwalten von Einkommen und Vermögen, die Post zu öffnen und zu bearbeiten, tägliche Rechtshandlungen, notwendige Verträge abzuschliessen oder aufzulösen etc..

Soweit so gut. Aber...

Ausschlaggebend ist der zivilrechtliche Status (Verheiratet, getrennt, geschieden, zusammenlebend etc.) sowie die Wohn- und Lebenssituation. Die beiden Partner müssen nämlich im gleichen Haushalt wohnen oder sich »regelmässig und persönlich Beistand leisten». Und ... aussergewöhnliche Rechtshandlungen wie Liegenschafts- oder Wertpapieran- und verkäufe müssen von der KESB bewilligt werden.

Was eigentlich dem berechtigten und notwendigen Schutz der Urteilsunfähigen Person dienen soll, verkommt immer öfter zur Lücke als Ansatzpunkt für das Brecheisen, mit dem das Recht von Vorsorgeberechtigten aus den Angeln gehoben wird – Zivilrechtlicher Status, Wohn- und Lebensformen sind heutzutage stark interpretierbar. Was heisst schon zusammenleben? Ab wann leistet man sich gegenseitig regelässig und persönlich Beistand? Das sind private, intime Definitionen die mit etwas Beamtenwillkür sehr schnell in die gewünschte Richtung gebogen werden können.

Die KESP wird möglicherweise alles daransetzen, den Fall zu übernehmen

Und die KESP ist nur allzu willig, einen Fall so zurecht zu biegen, dass sie einen Vorsorgeauftrag ausführen kann. Erstens dürfte es neben eigenen Beamten ein Netzwerk an professionellen Betreuern geben, die ausgelastet werden wollen und zweitens dürfte die KESB selbst ein vitales Interesse daran haben, möglichst viele Vorsorgeaufträge an sich zu reissen. Mit der Masse an Vorsorge- und Fürsorgefällen kann die Behörde ihre Existenz legitimieren. Dies wiederum dient dann der Begründung für den Ressourcenausbau der Behörde, oder hat jemand schon jemals eine KESB gesehen, die geschrumpft ist?

Dass die KESB unkontrolliert und ungehindert alles durchsetzen kann, demonstriert sie täglich. Es gibt nämlich rund um sowie innerhalb der Behörde keine Gewaltentrennung wie sie einem Rechtsstaat würdig wäre (Die KESP legt fest, urteilt und setzt durch).

Den Vorsorgeauftrag erstellen

Gerade im Gastgewerbe ist das von besonderem Interesse, Wirtsleute führen überdurchschnittlich oft einen Betrieb gemeinsam, noch dazu in der Form einer Einzelfirma in der «ausserordentliche Rechtshandlungen» keine Seltenheit sondern oft notwendig sind. Tritt hier die KESP dazwischen, ist der (Ehe-) Partner praktisch Handlungsunfähig – muss nicht sein, aber kann.

Deshalb ist es ausserordentlich empfehlenswert, den Vorsorgeauftrag zu regeln und zu verfassen. Dazu gibt es zwei grundsätzliche Möglichkeiten:

a) Eigenhändiger Vorsorgeauftrag: Der Vorsorgeauftrag muss im Besitzt der Urteilsfähigkeit vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein (siehe nachfolgende Vorlage)

b) Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag: Sie können diesen Ausdrucken, unterschreiben und von einem Notar beurkunden lassen. Sie können den Vorsorgeauftrag, z.B. wenn Sie aus irgendeinem Grund nicht schreiben können, von einem Notar erfassen, schreiben und beurkunden lassen.

Dem Vorsorgeauftrag können sie jederzeit Änderungen und Korrekturen hinzufügen, müssen diese aber datieren und visieren.

Von Wichtigkeit ist die Aufbewahrung

Hierbei ist wichtig, dass der Vorsorgeauftrag in jedem Fall gefunden wird, aber so, dass man ihn nicht einfach verschwinden lassen kann. Am besten Kopien mit dem Hinweis auf Aufbewahrungsort hinterlegen und das Original bei einem Notar deponieren.

Die Kopie ist nichts wert, als rechtlich gültig akzeptiert die KESB nur das Original.

 

 

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Die Regelungen im Zivilgesetzbuch ZGB:

Der Erwachsenenschutz: Art. 359 ZGB

Inhalt des Vorsorgeauftrags: Art. 360 ZGB

Errichtung und Widerruf des Vorsorgeauftrags: Art. 361, 362 ZGB

Rolle der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag:
Art. 363, 368 ZGB

Erfüllung des Vorsorgeauftrags:
Art. 365, 366 ZGB

Vertretung durch den Ehegatten:
Art. 374, 376 ZGB

 

 

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Die Vorlage: Handschriftlich auf ein Stück Papier abschreiben (Kugelschreiber, Tinte) und unterschreiben. Jeder Ehepartner / Partner muss es separat für den anderen schreiben.

 

Mein Vorsorgeauftrag

A. Personalien der auftraggebenden Person

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum

Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage sein sollte, selbst eine Entscheidung zu treffen oder diese mitzuteilen, bestimme ich folgende Person mich in den unten bezeichneten Angelegenheiten zu vertreten:

B. Personalien der bevollmächtigten Person

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Email, etc.

Sollte Frau/Herr (Name, Vorname) mich nicht vertreten können (Urteilsunfähigkeit, Interessenskonflikte, Krankheit, etc.) oder es ablehnt, mich zu vertreten, dann bevollmächtige ich folgende Person im gleichen Umfang:

Personalien der vertretenden Person

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, Email, etc.

1. Personenvorsorge

Es besteht eine Patientenverfügung. Die oben genannte Person wird nicht für die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten bevollmächtigt.

Oder

Die bevollmächtigte Person bestimmt, welche Massnahmen im Hinblick auf meine optimale Betreuung, Pflege und medizinischen Versorgung zu treffen sind. Sie soll auch dafür sorgen, dass spezielle Anordnungen in meiner Patientenverfügung auch ausgeführt werden.

2. Vermögensvorsorge

Die bevollmächtigte Person wahrt meine finanziellen Interessen. Sie verwaltet mein Einkommen und Vermögen (beinhaltet auch den Verkauf und Kauf von Wertschriften und Immobilien) und sorgt für die Bezahlung meiner Rechnungen und ordnet das Notwendige für die Finanzierung meines Lebensunterhaltes.

3. Rechtsverkehr

Die bevollmächtigte Person trifft alle für die Personen- und Vermögenssorge notwendigen Rechtshandlungen und ist ermächtigt, Verträge in meinem Namen abzuschliessen oder zu kündigen. Ich entbinde alle einer beruflichen Schweigepflicht unterstehenden Personen gegenüber der Person
vom Berufs- und Amtsgeheimnis (insbesondere Banken und Ärzte sowie Amtspersonen). Die bevollmächtigte Person ist zudem berechtigt, sämtliche an mich adressierten Schreiben zu empfangen und zu öffnen. Sie ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Substituten und Hilfspersonen beizuziehen.

C. Entschädigung und Spesen

Die Entschädigung und die Abrechnung der Spesen zwischen mir und der Person, die mich vertritt, sind wie folgt geregelt:

  • -  Unentgeltlich
  • -  Entgeltlich, gemäss folgender Reglung (Auswahl):

o Der Aufwand der bevollmächtigten Person wird aufgrund einer detaillierten Honorarzusammenstellung mit einem ortsüblichen Ansatz für professionelle bzw. private Vertretung abgegolten. Die Spesen werden gegen Vorlage von Belegen rückerstattet.

o Die notwendigen Auslagen sind der Vorsorgebevollmächtigten zu ersetzen. Für ihren zeitlichen Aufwand darf sie 50 Franken pro Stunde berechnen. Für rein gesellschaftliche Besuche bei mir zu Hause, im Heim oder Spital gilt der gleiche Stundenansatz. Jedoch darf sie dafür höchstens 200 Franken pro Monat verrechnen.

Ich gebe diese Erklärung nach sorgfältiger Überlegung und in der vollen Verantwortung für mich selbst ab.

Ort, Datum, Name, Vorname, Unterschrift

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Quelle: http://vorsorgeauftrag-vorlage.ch

 

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KESB-Initiative

Im Übrigen ist eine Initiative am laufen, die die uneingeschränkte Macht der Erwachsenen- und Kinderschutzbehörde reduzieren will. Hier der Link zur offiziellen Hompage der KESB-Initiative, auf der auch folgendes Statement zu finden ist:

«Die KESB versucht, erfahrene Treuhänder, Willensvollstrecker und Steuerberater mit eigenen Personen zu ersetzen. Dadurch steigen die Kosten ins Unermessliche.»

Helmut Berg, Treuhänder, Jona