BRODMANN SCHNAUZT: «Das ist Abzocke!» Bitte? Was fällt diesen Leuten eigentlich ein? Ganz einfach: Das Fundament herausbrechen und sich danach an den Steinen gratis bedienen.
45 Franken für die Grundzubereitungsarten und schon fällt irgendwo das Wort Abzocke. Bitte was?
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Text: Romeo Brodmann | Bild: rb
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Auch wenn es einen sauer macht, ich bin dann doch fast ein wenig dankbar für solche Rückmeldungen, weil sie ein Missverständnis wunderbar sichtbar machen: Je einfacher, klarer und verständlicher ein Fachinhalt daherkommt, desto eher glauben manche, er sei auch einfach entstanden. Genau das Gegenteil ist der Fall. Hinter einem Kompendium wie «Die Grundzubereitungsarten nach Ernst und Eugen Pauli seit 1930» steckt nicht einfach ein bisschen Text, den man zwischen zwei Kaffees online zusammenklaut und zusammenklopft, sondern jahrelanges Wissen, redaktionelle Arbeit, Ordnung, Verdichtung, Kontrolle, Gestaltung, Druck und der Anspruch, etwas Komplexes so aufzubereiten, dass es für Lernende, Berufsleute und Interessierte wirklich brauchbar wird. Wer darin für 45 Franken «Abzocke» erkennt und die 100 Stutz für mein neues Buch «Die Saucen der klassischen französischen Küche und die Essenzen» auch noch als Abriss bezeichnet, verwechselt Fachliteratur offenbar mit Gratisprospekten und erwartet von anderen nicht weniger als die Wohlfahrt seiner eigenen Geringschätzung.
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Bild: Screenshot | Soviel kann (m)ein Buch wert sein. Sammlerstück «Saucen nach Escoffier» von 2010.
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Das Kompendium «Die Grundzubereitungsarten nach Ernst und Eugen Pauli seit 1930» ist keine Wegwerfware, kein zusammenkopierter Internetausdruck, kein geklauter Inhalt und auch kein Gratis-Flyer aus der Kantine der Anspruchshaltung. Es ist ein Stück gastronomisches Kulturgut aus der bald 100-järigen Pauli-Küche, handwerklich aufbereitet, gedruckt, gebunden und für Menschen gemacht, die Wert auf Substanz legen.
Natürlich steht es jedem frei, 45 Franken zu teuer zu finden. Ebenso steht es jedem frei, sein Fachwissen weiterhin dort zu beziehen, wo es nichts kostet und entsprechend riecht.
Was fällt diesen Leuten eigentlich ein? Wir betreiben doch keinen Wohlfahrtsverband für beleidigte Schnäppchenjäger, sondern machen Lehrbücher. Und zwar solche, hinter denen Arbeit, Haltung und Verantwortung stehen.
Dann schrieb uns mit dem Erscheinen des letzten Newsletters jemand (zum Artikel «Von FSG zu HGF und vom Gemeinschaftsprojekt zum Systemgeschäft. Der lange Abschied vom gemeinsamen Ziel»): «Da sind wir uns für einmal recht einig, auch wenn es von Pauli nicht ganz ohne Eigeninteresse ist.» Hä?
Pauli kann daran kein Interesse mehr an der Schweizer Kochausbildung haben. Die Schweizer Köche haben das Lehrbuch der Küche – den Pauli – faktisch abgeschafft, dies, nachdem die Familie als Inhaberschaft das Werk nun bald 100 Jahre lang mit grossem Engagement für die Schweizer Kochausbildung produzierte. Gleichzeitig wird dessen Inhalt munter weiterverwendet: ungeniert, unbezahlt und selbstverständlich ohne Namensnennung – so despektierlich gehen wohl nur Gastronomen mit fremdem Eigentum um. Erst das Fundament herausbrechen und sich danach an den Steinen gratis bedienen – das nennt man in der Gastronomischen Berufsbildung dann wohl Bildungsfortschritt. In Wahrheit ist es eine schäbige, intrigante Unterwanderung. Und wer ernsthaft glaubt, mit einem derart aufwendigen Buch lasse sich der grosse Reibach machen, glaubt vermutlich auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.
Erst das Fundament herausbrechen und sich danach an den Steinen gratis bedienen? die Geschichte ist hier noch lange nicht zu Ende.
Wer in Deutschland ein Bild ohne Erlaubnis verwendet, riskiert oft schon mit dem ersten Anwaltsschreiben erhebliche Kosten: Unterlassung, Schadenersatz nach Lizenzanalogie und Ersatz der Abmahnkosten. Der Schaden muss nicht in jedem Fall konkret als entgangener Auftrag bewiesen werden; häufig wird gefragt, welche Lizenzgebühr für die Nutzung vernünftigerweise angefallen wäre. In der Schweiz ist die Rechtsverletzung zwar ebenso unzulässig, die Durchsetzung wirkt in der Praxis aber deutlich zäher. Der Geschädigte muss aktiver vorgehen, seine Ansprüche begründen und insbesondere bei Geldforderungen darlegen, worin der Schaden, der Verletzergewinn oder die angemessene Lizenz besteht. Deshalb passiert bei klarem Bilderklau in der Schweiz oft zunächst wenig, nicht weil es erlaubt wäre, sondern weil das Recht weniger automatisch in eine teure Abmahnmaschinerie übersetzt wird.
Auch in der Schweiz ist Bilderklau nicht legal und kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Der Unterschied ist eher praktischer Natur: Deutschland hat ein sehr eingespieltes, teures Abmahn- und Lizenzanalogiesystem. Die Schweiz ist bei der Durchsetzung nüchterner, schwerfälliger und für den Geschädigten beweislastiger.
Deutschland: Es wird schnell teuer, auch ohne «grosses Tamtam.
In Deutschland läuft es meist so: Der Fotograf, Verlag oder Rechteinhaber lässt abmahnen. Verlangt werden typischerweise Unterlassung, Löschung, Schadenersatz und Ersatz der Anwaltskosten. Die gesetzliche Grundlage ist § 97 UrhG: Wer Urheberrechte widerrechtlich verletzt, kann auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden; bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadenersatz dazu. Der Schaden darf unter anderem nach dem berechnet werden, was als angemessene Lizenz hätte bezahlt werden müssen, die sogenannte Lizenzanalogie.
Das ist der grosse Hebel: Der Geschädigte muss nicht beweisen, dass ihm konkret ein Auftrag geplatzt ist. Es reicht oft die Frage: Was hätte diese Nutzung vernünftigerweise gekostet, wenn man vorher gefragt hätte? Bei professionellen Fotos wird dafür häufig mit marktüblichen Honoraren oder MFM-orientierten Ansätzen argumentiert. Nicht jeder Fall bringt Fantasiesummen, und Gerichte kürzen durchaus. Aber schon ein einzelnes Bild kann schnell mehrere hundert Euro Schadenersatz plus Anwaltskosten auslösen. Ein aktueller Anwaltsbeitrag nennt als Beispiel bei einem Streitwert von 10’000 Euro rund 850 Euro netto Anwaltskosten für eine Abmahnung; dazu kommen Schadenersatz und gegebenenfalls weitere Kosten.
Realistisch, grob gesagt: Bei einem geklauten Bild auf einer gewerblichen Website kann man in Deutschland schnell bei ein paar hundert bis über tausend Euro landen. Bei mehreren Bildern, längerer Nutzung, gewerblicher Nutzung, fehlender Urheberbenennung oder renitenter Reaktion wird es entsprechend teurer. Es gibt aber keine fixe «Bilderklau-Busse»; es hängt vom Bild, der Nutzung, der Dauer, der Reichweite, der Professionalität und vom Gericht ab.
Schweiz: Auch verboten, aber zäher durchzusetzen.
In der Schweiz gibt es ebenfalls klare Ansprüche. Das Urheberrechtsgesetz kennt zivilrechtliche Klagen auf Feststellung, Unterlassung, Beseitigung und Auskunft sowie Ansprüche auf Schadenersatz, Genugtuung und Herausgabe eines Gewinns nach Obligationenrecht. Strafrechtlich sind Urheberrechtsverletzungen ebenfalls möglich; CCdigitallaw fasst zusammen, dass das URG sowohl zivilrechtliche Schritte nach Art. 61 ff. URG als auch strafrechtliche Schritte nach Art. 67 ff. URG vorsieht.
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sagt ebenfalls klar: Verletzungen von Urheberrechten können bestraft werden, und der Geschädigte kann Schadenersatz fordern.
Aber: In der Praxis ist die Schweiz weniger «automatisiert». Es gibt nicht diese gleich stark institutionalisierte deutsche Abmahnindustrie mit hohen Streitwerten, standardisierten Anwaltsbriefen und routinierter Kostendrohung. Und beim Schadenersatz gilt schweizerisch sehr stark: Wer Geld will, muss die Voraussetzungen darlegen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalität, Verschulden. Oder er muss den Gewinn des Verletzers beziehungsweise eine angemessene hypothetische Lizenz plausibel machen.
Das heisst: Der Täter muss nicht einfach automatisch zahlen, nur weil das Bild geklaut wurde. Der Geschädigte kann zwar Unterlassung verlangen, also: weg damit, nicht wieder verwenden. Aber sobald es ums Geld geht, beginnt die mühselige Rechnerei: Was wäre eine marktübliche Lizenz gewesen? Hat der Rechteinhaber solche Bilder normalerweise verkauft? Zu welchem Preis? War die Nutzung kommerziell? Hat der Verletzer damit Gewinn gemacht? War das Bild zentral oder bloss Beiwerk?
Warum ist das so?
Weil Deutschland und die Schweiz unterschiedlich «scharf» in der zivilrechtlichen Durchsetzung funktionieren.
Deutschland hat im Urheberrecht ein sehr ausgebautes System aus Abmahnung, Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Anwaltskostenersatz und Lizenzanalogie. § 97a UrhG regelt ausdrücklich die Abmahnung vor gerichtlichen Verfahren und den Ersatz erforderlicher Aufwendungen bei berechtigter Abmahnung. Dadurch wird schon der erste Brief teuer. Nicht zwingend, weil der eigentliche Schaden riesig wäre, sondern weil das System den Rechtsverstoss sofort in Streitwert, Anwaltshonorar, Unterlassung und fiktive Lizenz übersetzt.
Die Schweiz ist zurückhaltender. Sie schützt das Recht zwar ebenfalls, aber sie ist weniger punitiv im Zivilrecht. Das Zivilrecht dient primär nicht dazu, den Verletzer zu bestrafen, sondern den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und einen nachweisbaren Schaden oder Gewinn auszugleichen. Die eigentliche Bestrafung wäre Sache des Strafrechts, aber auch dort passiert nicht einfach «von Amtes wegen» jedes Mal etwas Gewaltiges. In vielen Fällen muss der Rechteinhaber aktiv werden, Strafantrag stellen, Beweise liefern und ein Verfahren tragen beziehungsweise anstossen.
Das ist der eigentliche Skandal!
Wer schöpferische Arbeit leistet, muss in der Schweiz zuerst nachweisen, was sie wert ist. Wer sie sich nimmt, kann sich vorerst hinter Verfahren, Formfragen und der Bequemlichkeit eines Systems verstecken, das geistiges Eigentum zwar theoretisch schützt, praktisch aber oft den Bestohlenen mit der Beweislast zurücklässt. In Deutschland könnten solche Forderungen eine Vereinigung wirtschaftlich ins Mark treffen. In der Schweiz hingegen entsteht bisweilen der Eindruck: Content darf man erst einmal klauen – die Strafe kommt, wenn überhaupt, später, zäh und unter Mühen.
